Unter bestimmten Voraussetzungen hilft Ihnen auch der Staat dadurch, dass er Beratungshilfe und/oder Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt. Hierzu finden Sie unter "Downloads" die jeweiligen Antragsformulare. Sie können aber Beratungshilfe gerne direkt beim Amtsgericht beantragen. Bei Beratungshilfe hat jeder Ratsuchende einen Eigenanteil von € 15,00 selbst zu tragen.

Für das zivilgerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Allerdings knüpft das Gericht deren Bewilligung an Ihre persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse an und verlangt von Ihnen die Vorlage von Nachweisen. Darüber hinaus dürfen die Klage bzw. die Verteidigung gegen eine solche nicht mutwillig sein und muss Erfolg versprechend sein.

Bei der Beantragung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe bin ich Ihnen gerne behilflich.

Auch wenn für Sie keine der vorstehenden Möglichkeiten in Betracht kommt, kann Sie eine von Ihnen selbst vorgenommene Verteidigung gegen Sie geltend gemachten Anspruch teuer zu stehen kommen. Ich kläre mit Ihnen in einem Beratungsgespräch, ob es sich lohnt, sich gegen eine Klage zu verteidigen oder ob Sie eine solche erheben sollen. Dabei erfahren Sie dann auch Näheres über die Ihnen entstehenden Kosten.

Sie haben bereits einen Titel (z.B. Urteil) und sind in der Zwangsvollstreckung bislang erfolglos gegen den Schuldner vorgegangen? Vielleicht haben Sie oder eine andere Person dabei eine andere Möglichkeit übersehen, die sich Ihnen noch bietet. Überlassen Sie mir Ihre Unterlagen (insbesondere Titel und Vollstreckungsprotokolle) und ich werde mit Ihnen erörtern, ob gegen den Schuldner richtig vorgegangen worden ist und welche Möglichkeiten es noch gibt.

Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers alle Ihnen entstandenen Kosten (Gutachterkosten, Reparaturkosten, allgemeine Unkosten, Rechtsanwaltsgebühren) übernehmen. Geben Sie daher nach einem Unfall dessen Regulierung möglichst frühzeitig in erfahrene Hände. Versicherungen unterhalten extra ein Schadenmanagement, dessen Aufgabe es ist, Ihre berechtigten Ansprüche mit für Laien nicht nachvollziehbaren Argumenten zu kürzen. Sie sind der Geschädigte und daher entscheiden Sie, welche Sachverständige Ihr Auto begutachtet, wie Sie den Unfall abrechnen wollen (ob nach Gutachten oder Reparatur) und in welcher Werkstatt Sie den Schaden beheben lassen. Ich berate Sie nach einem Unfall gerne.

In Strafsachen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu erhalten. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn Sie sich in Haft oder Untersuchungshaft befinden, Ihnen eine Strafe von einem Jahr oder mehr droht, der Ihnen gemachte Vorwurf kompliziert oder umfangreich ist oder der Verletzte einer Straftat als Nebenkläger ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.

Im Maßregelvollzug muss Ihnen, sofern Sie sich wegen § 63 StGB in einer Maßregelvollzugseinrichtung befinden, ohnehin ein Pflichtverteidiger für die jährlich stattfindenen Anhörungen gestellt werden.